Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Lorsch

Bündnis `90/DIE GRÜNEN
Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorsch

 

Antrag zur Sitzung der StVV am 21.02.2017

 

Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin,

für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 21.02.2017 reicht die Fraktion „Bündnis `90 / DIE GRÜNEN“ folgenden Antrag zur Beratung und Beschlussfassung ein:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschliessen:

„Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Lorsch”

Aufgrund des § 21 Absatz 3 der Delegationsverordnung des Landes Hessen vom 24.04.2015

in Verbindung mit § 13 b Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2016 wird folgende Rechtsverordnung erlassen:

 

§ 1 Kastrations-, Kennzeichnungs-und Registrierpflicht

(1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen.

Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die Anschrift des Halters/der Halterin in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e. V. eingetragen wird. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

(2) Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig

Futter zur Verfügung stellt.

(3) Dem Magistrat als Ordnungsbehörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.

(4) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag durch den Magistrat als Ordnungsbehörde Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden.

Die übrigen Bestimmungen in den Absätzen 1 3 bleiben hiervon unberührt. 

 

  • 2 Maßnahmen

Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Stadtgebiet Lorsch angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine angetroffene fortpflanzungsfähige Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter/ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so können der Magistrat als Ordnungsbehörde die Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin durchführen lassen.

Ein vom Halter/von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/ personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden.

 

  • 3 Bußgeldvorschriften

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1Ziffer 1 OWiG ist der Magistrat.

(1) Ordnungswidrig handelt,

1.wer entgegen § 1 Absatz 1 und 2 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt,

2.entgegen § 1 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

  • 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“

 

Begründung:

Die Tierheime der Region haben ihre Kapazitätsgrenzen erreicht. Vor allem verwilderte Katzen können kaum noch aufgenommen werden. Hinzu kommt, dass die Tiere oft krank sind. Mit der Einführung einer Kastrationspflicht soll die unkontrollierte Vermehrung von Katzen gebremst werden. Etwa zwei Millionen verwilderte und heimatlose Katzen leben in Deutschland auf der Straße. Um die Tiere zu schützen, die stetig steigende unkontrollierte Vermehrung zu bremsen und die Tierheime zu entlasten, haben mehrere Kommunen in Hessen (z.B.: Borken, Darmstadt, Dieburg, Hessisch-Lichtenau, Homberg (Efze), Kirchheim, Melsungen, Mörfelden-Walldorf) eine. Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Hauskatzen beschlossen.

Die Einführung einer „Katzenschutzverordnung“ erhält Unterstützung von zahlreichen Tierschützern, die schon längst wegen der stetig steigenden und unkontrollierten Population Alarm schlagen. „Die Tierschutzvereine stehen mit dem Rücken zur Wand. Sie bekommen das Problem nicht in den Griff, was auch zu finanziellen Engpässen führt“, stellt die Tierschutzorganisation Tasso z.B. die aktuelle Situation dar.

Auch Naturschutzverbände unterstützen die Einführung einer Katzenschutzverordnung, da durch die hohe Anzahl von freilaufenden Katzen nicht unerheblich der Bestand von Singvögeln und anderen Tieren dezimiert wird.

Als Vorreiter gilt die Stadt Paderborn in Nordrhein-Westfalen. Dort wird die Verordnung seit 2008 erfolgreich praktiziert. Alleine durch die öffentliche Bekanntmachung ist dort die Kastrationsrate um 40 Prozent gestiegen.

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